Gerichtsgebühr

  1. Denn durch die Eintragungserfordernis ins Handelsregister muß neben der Gerichtsgebühr für die Eintragung auch die Beglaubigungsgebühr für die Anmeldung zum Handelsregister durch den zuständigen Notar bezahlt werden. ( Quelle: Jetzt werde ich Chef, UB Media)