Gesamtstrafenbildung

  1. Bei der Strafzumessung wurde im Wege des Härteausgleiches berücksichtigt, daß eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil vom 21. 6. 1989 nicht mehr möglich war, weil die dort ausgesprochene Strafe bereits vollstreckt war. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die hübsche Rückfrage eines französischen Untersuchungsrichters, der im deutschen Prozeß die Schöffenrolle übernommen hatte, und der bei einer Gesamtstrafenbildung mitwirken mußte: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Da hier eine Gesamtstrafenbildung ausgeschlossen ist, muß das Gericht einen sich dadurch möglicherweise für den Angekl. ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels (hier insgesamt 13 Jahre Freiheitsstrafe) ausgleichen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)