Geschäftskreis

  1. Nach dieser Variante würde dem Geschäftskreis der Oberbürgermeisterin die Stadtkämmerei und formal auch noch die Wirtschaftsförderung zugeschlagen. ( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 18.10.2005)
  2. Im Vergleich zur Deutschen Bundesbank (§§ 19 ff. BBankG) ist daher der Geschäftskreis der Staatsbank der DDR nach wie vor im Rahmen des Spezialbankprinzips (6) (vgl. § 2 II Staatsbankgesetz) uneingeschränkt jedoch auf Geschäftsbanken übertragbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)