Gesellschaftstänzen

  1. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Üblichkeit ist hinsichtl. der Sondervergütungspflicht zu trennen zwischen den Gesellschaftstänzen, die eben üblicherweise auch heute (noch) getanzt werden, und solchen, die aus anderen Tanzepochen herrühren. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Wie klischeehaft der Einfall ist, springt sofort ins Auge, wenn im ersten Bild Schülers Luxuswesen discomäßig vereinzelt die Hüften zu den alten Gesellschaftstänzen schwingen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 20.02.2001)