Getäuschte

  1. Ferner muß der Täuschende es nach § 124 Abs. 1 BGB hinnehmen, daß der Getäuschte nach Aufdeckung der Täuschung ein Jahr lang Zeit hat, die Anfechtung zu erklären, und bis dahin der Bestand des Vertrages im Ungewissen bleibt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)