Gleichheitssatz

  1. Der Gleichheitssatz, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Institut der clausula rebus sic stantibus geböten eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes über die betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Der Gleichheitssatz gestattet - auch in gebietlicher Beziehung - Differenzierungen, soweit diese durch einen einleuchtenden Grund sachlich gerechtfertigt und deshalb nicht willkürlich sind. Darum handelt es sich hier: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Zudem sei es "äußerst fraglich", ob die Gebührenregelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar sei. ( Quelle: Die Welt vom 22.11.2005)
  4. Die Herausgeber haben entsprechend dem bekannten Lehrbuch- und Kommentarschema den "Allgemeinen Grundrechtslehren" einen besonderen (V.) Band reserviert (der eigenartigerweise auch den Gleichheitssatz in allen seinen Spielarten aufnehmen wird). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Neben Spezialgrundrechten (hier Art. 12, 33 GG) gebietet auch der allgemeine Gleichheitssatz, derartige Differenzierungen und Konkretisierungen - in Orientierung am Gesetzeszweck - nur "sachgerecht" vorzunehmen (22). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)