Gleichtanteilstheorie

  1. Das Grundbuchamt hat im vorliegenden Fall bei der Grundbuchberichtigung nach der Gleichtanteilstheorie gehandelt und ohne weiteres die Erben ungeachtet ihrer Erbquoten zu gleichen Teilen, zu je 1/5 in das Grundbuch eingetragen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)