Möglich ist aber eine vertragliche Einziehungsregel in bezug auf die Geschäftsanteile im Falle des Todes eines Gesellschafters (§ 34 GmbHG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ähnliches gilt für die Schriftform des § 2 GmbHG für den Gründungsvorvertrag zu einer GmbH oder des § 766 BGB beim Bürg- schaftsvorvertrag-[Bürgschaftsvorvertrag] (34).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
HRB 54183 - 10. Januar 1996: Rie-Sa Baustellen-und Gebäudereinigung GmbH, Berlin (Monumentenstr. 37, 10829 Berlin) Die Gesellschaft ist wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung nach 19 Abs. 4 GmbHG aufgelöst.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)