Gnadenvierteljahr

  1. Fragt die Witwe, wie lange der Praxisverweser tätig sein kann, erhält sie regelmäßig die Antwort, daß er bis zum Ende des auf das Todesquartal folgenden Quartals tätig werden kann (sog. Gnadenvierteljahr). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)