Gründungsgesetz

  1. Für alle unkündbaren Eisenbahnerinnen und Eisenbahner, die innerhalb des DB-Konzerns nicht vermittelt werden können, hat gemäß Paragraph 21 Deutsche Bahn Gründungsgesetz über das Bundeseisenbahnvermögen der Bund aufzukommen. ( Quelle: Junge Welt vom 07.06.2001)