Großgeräteausschuß

  1. Zum einen ging es dabei um die Frage, ob der Großgeräteausschuß dazu berechtigt ist, Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Standorte von Großgeräten zu treffen oder ob ihm diesbezüglich nur eine abstrakte und großräumige Planungskompetenz obliegt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)