Grundbedingungswerk

  1. Vor diesem Hintergrund ist das Konzept des Autors und des Verlags, eine größere, gleichwohl kompakte Kommentierung der AHB als Grundbedingungswerk vorzulegen, begrüßenswert und wird sicherlich allseits dankbar aufgenommen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)