Jedoch seien "Handlungspflichten" verletzt worden, da Diestel damals keine Anordnungen für den Schutz der Unterlagen getroffen habe.
( Quelle: TAZ 1994)
Bevor jedoch die strafrechtlich relevanten Handlungspflichten erörtert werden können, ist zunächst zu klären, wer überhaupt Garant im Abfallstrafrecht sein kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)