Handtelefonen

  1. Neben dem Betrieb von C-Netz -Auto- und Handtelefonen ist nun auch allgemein die Mitnahme von Funkanlagen, der Betrieb von Eurosignal- und Cityrufempfängern sowie der Betrieb von CB-Funkgeräten gestattet. ( Quelle: TAZ 1990)