Schon früher hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich ähnlich argumentiert wegen der seinerzeit einem Haschischprobierer abverlangten psychologischen Untersuchung.
( Quelle: Die Zeit 1996)
Sie und das Führerscheinärgernis überhaupt sollen den Haschischprobierer als strafähnliche Sanktion treffen, wenn er schon strafrechtlich nicht ernstlich belangt wird.
( Quelle: Die Zeit 1996)