Hauptsacheentscheidung

  1. Die Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung für das Schadensersatzgericht im Verfahren nach § 945 ZPO ist Folge der materiellen Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung für das Schadensersatzgericht im Verfahren nach § 945 ZPO ist Folge der materiellen Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)