InsO

  1. Nach Paragraf 57 der Insolvenzordnung (InsO) bestellt das Gericht "eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person". ( Quelle: DIE WELT 2000)
  2. Abgesehen von der Kündigungssperre des Paragraphen 112 InsO und den in der InsO vorgesehenen Sonderverfahren werden sich keine so schwerwiegenden Veränderungen ergeben, daß eine unakzeptable Benachteiligung der Leasinggesellschaften zu erwarten ist. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  3. Abgesehen von der Kündigungssperre des Paragraphen 112 InsO und den in der InsO vorgesehenen Sonderverfahren werden sich keine so schwerwiegenden Veränderungen ergeben, daß eine unakzeptable Benachteiligung der Leasinggesellschaften zu erwarten ist. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  4. Hier greift nämlich Paragraph 110 InsO ein: ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)