Insovlenz

  1. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte die beklagte Fluggesellschaft die Reisenden an den Urlaubsort transportiert, wegen der inzwischen eingetretenen Insovlenz des Reiseveranstalters den Rückflug aber nicht durchgeführt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)