Jagdbezirke

  1. Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8). ( Quelle: Sartorius: Gesetze)
  2. Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8). ( Quelle: Sartorius: Gesetze)
  3. Aus der Verpachtung der Jagdbezirke nimmt Stolberg über 45.000 Euro ein. ( Quelle: Aachener Zeitung vom 12.12.2005)