Der Landesrechtsvorbehalt in § 24a IV KJHG ermöglicht eine bis Ende 1998 befristete Regelung, wonach der Rechtsanspruch auch durch ein anderes geeignetes Förderungsangebot erfüllt werden kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Mit diesem Projekt greift der Bund die im 8. Jugendbericht und im KJHG geforderte Kooperation und Vernetzung der Jugendhilfe auf.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sieht grundsätzlich keine geschlossenen Heimeinrichtungen mehr vor.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)