KJHG

  1. Der Landesrechtsvorbehalt in § 24a IV KJHG ermöglicht eine bis Ende 1998 befristete Regelung, wonach der Rechtsanspruch auch durch ein anderes geeignetes Förderungsangebot erfüllt werden kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Mit diesem Projekt greift der Bund die im 8. Jugendbericht und im KJHG geforderte Kooperation und Vernetzung der Jugendhilfe auf. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
  3. Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sieht grundsätzlich keine geschlossenen Heimeinrichtungen mehr vor. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)