Die KV-No hatte sich im Quartal IV/96 geweigert, die Kosten von 327,62 Mark für ein Karpaltunnel-Release-System zu erstatten und hatte das Honorar der Ärzte entsprechend gekürzt.
( Quelle: Der niedergelassene Chirurg 1999)
Anders als die KV-No ist das Gericht nicht der Auffassung, daß die Kosten für das System mit dem Zuschlag nach Nr. 85 des EBM abgegolten sind.
( Quelle: Der niedergelassene Chirurg 1999)