Kapital-Modells

  1. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betreiber des Kapital-Modells den Anlegern gegenüber mit unrichtigen Testaten des Prüfers geworben hatte und der Gutachter dies wusste oder damit rechnen konnte (AZ: X ZR 94/98). ( Quelle: DIE WELT 2000)