Klagebegehren

  1. Bei drei Punkten sei der Beigeordnete mit seinem Klagebegehren abgeblitzt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
  2. Zwar kommt die gegenwärtige Speicherungspraxis dem Klagebegehren in einem nicht unerheblichen Umfang entgegen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Es ist zumutbar, wenn aus dem Gesetz das Verlangen gefolgert wird, daß der Kläger als Rechtsschutzbegehrender einen Klageantrag stellt und in hinlänglichem Umfang sein Klagebegehren substantiiert und so den Entscheidungsrahmen des Gerichts absteckt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)