Kulanzlieferung

  1. Das BAG folgert aber aus dem insoweit zu dürftigen Vortrag der Kl., daß nicht hinreichend dargetan sei, ohne diese Kulanzlieferung wären die Geschäftsbeziehungen abgebrochen worden und wäre höherer Schaden entstanden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)