Lebensrisikos

  1. Hier bezweifelte das Gericht aber schon generell einen Anspruch, weil es sich zum einen um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos gehandelt haben könnte und dem Veranstalter kein Verschulden bei der Auswahl des Hotelpersonals vorzuwerfen war. ( Quelle: Tagesspiegel vom 31.01.2005)