Leistungsklage

  1. Daß er vom materiellen Recht her weitgehend unbestimmt ist und seinem Inhaber kein Recht auf bestimmte Einwirkungsmaßnahmen gewährt, steht seiner Einklagbarkeit im Wege der Leistungsklage nicht entgegen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Ein trotz zwischenzeitlich rechtshängig gewordener Leistungsklage weiterverfolgter negativer Feststellungsantrag wäre als unzulässig abzuweisen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)