Daß er vom materiellen Recht her weitgehend unbestimmt ist und seinem Inhaber kein Recht auf bestimmte Einwirkungsmaßnahmen gewährt, steht seiner Einklagbarkeit im Wege der Leistungsklage nicht entgegen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Ein trotz zwischenzeitlich rechtshängig gewordener Leistungsklage weiterverfolgter negativer Feststellungsantrag wäre als unzulässig abzuweisen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)