Literaturauffassung

  1. Willenserklärungen des Konkursverwalters dieser Art sind nur sehr bedingt als solche anzusehen, die i.S. der obigen Literaturauffassung "unter Anwesenden" erfolgen und bei Formmängeln den alsbaldigen Widerspruch erfordern. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)