MDK

2 Weiter →
  1. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vertrat nach einer halbstündigen Befragung des Patienten und Sichtung der Krankenakte die Auffassung, daß die ambulanten Behandlungen am Wohnort ausreichend wären. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  2. Seit einem Jahr können HeimbewohnerInnen und ihre Verwandten lediglich Widerspruch einlegen, wenn die Entscheidung des MDK ihnen nicht paßt. ( Quelle: TAZ 1997)
  3. Als Beispiel wird ein 70jähriger beinamputierter Blinder genannt, den der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) lediglich in die zweite von vier möglichen Hilfsstufen einsortierte. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  4. Angeführt wird in diesem Zusammenhang das Argument, dass sowohl der MDK als auch die Heimaufsicht (zumindest in den meisten Bundesländern) ihren Prüfauftrag nicht unabhängig von den Finanziers von Pflegeleistungen erfüllen könnten. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 13.02.2004)
  5. Druckgeschwüre wurden laut MDK unsachgemäß versorgt. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 09.10.2002)
2 Weiter →