Dies begründet jedoch keinen Anspruch darauf, daß das Mahngericht ein im Wege des Datenträgeraustauschs begonnenes Verfahren im Wege der Korrektur von Fehlern der Ast. in ein schriftliches Verfahren überleitet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nach mehreren erfolglosen Anläufen beim Schuldner selbst wandte sich der Gläubiger an das Zentrale Mahngericht in Berlin.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)