Mankofällen

  1. Anm. zu diesem Urt. des BAG vertritt Hefermehl die Ansicht, daß der ArbN sich gerade in den typischen Mankofällen einem Anscheinsbeweis des ArbGeb. gegenübersehen wird, den er durch den Nachweis entgegenstehender Tatsachen erschüttern muß. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)