Masseforderungen

  1. Masseforderungen aus einem Erstkonkurs sind daher in einem späteren Konkurs einfache Konkursforderungen (ebenso Kuhn/Uhlenbruck, aaO, Vorbemerkung D, § 207 Rz. 17 d). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Soll doch Maek der letzte aus der Menge der über 30 Gläubiger sein, die so genannte Masseforderungen an den Verein gestellt haben. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 07.11.2003)