NJW

← Vorige 1 3 4 5 8 9
  1. Unter einem "tätlichen Angriff" i.S. des § 1 I OEG verstand der Senat bisher ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen gegen eine Person in kämpferischer, feindseliger Absicht (BSGE 59, 46 (47) = NJW 1986, 2663). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Auch für den Fall der Nichtnutzbarkeit eines Einfamilienhauses und die Anmietung einer billigeren Ersatzwohnung ist dieser Standpunkt vertreten worden (OLG Koblenz, NJW 1989, 1808). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Im Zweifel ist eine bloße Schuldabänderung anzunehmen (BGH, NJW 1986, 1490 = LM § 305 BGB Nr. 36). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Die Auferlegung der Verfahrenskosten nach § 25a StVG entbehrt jeglichen sanktionsrechtlichen Charakters und enthält keinerlei Schuldvorwurf (BVerfGE 80, 109 (120 f.) = NJW 1989, 2679), so daß von einer Beschwer insofern nicht die Rede sein kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Auch auf die Interessen eines etwaigen Rechtsnachfolgers des Bauantragstellers kann Rücksicht zu nehmen sein (Senat, BGH, NJW 1991, 1696 = LM H. 1/1992 Art. 34 GrundG Nr. 173 = WM 1991, 1425). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Natur, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergeben, sind nicht im Ausgangsprozeß zu entscheiden (BGH, NJW 1988, 2610) können also die Zuerkennung des Anspruchs auf vorläufige Zahlung nicht aufhalten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Dem VGist zwar, wie oben ausgeführt, in seiner Rechtsauffassung nicht zuzustimmen; es hat die Rechtslage aber nicht etwa trotz eindeutiger Vorschriften "handgreiflich" falsch ausgelegt (vgl. BGH, NJW 1980, 1679 unter Hinweis auf BGHZ 27, 338 (343)). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Das macht diese Tatbestände freilich deshalb noch nicht zu Dauerstraftaten (BGHSt 23, 141 (147) = NJW 1970, 255; Lackner, StGB, 20. Aufl., § 315b Rdnr. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Dabei kann offen bleiben, ob dem Standpunkt des BGHZ (BGHZ 51, 1 = NJW 1969, 468) zu folgen ist, der allgemein und insbesondere auch für Rechtsmittelschriften die richtige Bezeichnung des Gerichts und des Gerichtsorts genügen läßt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Der 4. Strafsenathat die Frage ausdrücklich offen gelassen (BGHSt 34, 321 (324) = NJW 1987, 2313). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
← Vorige 1 3 4 5 8 9