Nachprüfungsmöglichkeit

  1. Ebenfalls besteht nur eine echte Nachprüfungsmöglichkeit des Unterbleibens einer Pfändung im Hinblick auf § 803 II ZPO, wenn genaue detaillierte Angaben über den Vorgang des Pfändungsversuches vorliegen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)