Nachtragsbaugenehmigung

  1. Ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen der unterlassenen Einholung einer Nachtragsbaugenehmigung nebst Prüfstatik kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dieser Umstand dem Unternehmer bekannt war. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)