Nachweiskette

  1. Entscheidend ist vielmehr, daß der im Interesse der Bekl. liegende Verzicht auf die Nachweiskette bewirkt, daß im Normalfall die Bekl. einen Reklamationsfall nicht mit der Begründung ablehnen kann, die Gewährleistungsfrist sei bereits verstrichen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)