Notaranwärtern

  1. Er verfährt, was unter den Bet. unstreitig ist, bei der hier in Frage stehenden Auswahl zwischen mehreren Notaranwärtern nach ständiger Praxis dahin, daß bei annähernd gleicher Eignung das Dienstalter den Ausschlag gibt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)