Oberstabsarztes

  1. Das Verhalten des Oberstabsarztes war nach Ansicht der Richter geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen, weil negative Rückschlüsse auf die Rechtstreue des Offizierskorps denkbar seien. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)