Parkverstoß

  1. Da der betroffene Autofahrer den Schein gut lesbar auf der Hutablage deponiert hatte, liegt ein Parkverstoß nicht vor - 'der Betroffene war mithin freizusprechen' (Aktenzeichen 2 ObOWi 425/95). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  2. Das alles ließ der Amtsrichter nicht gelten und wies staatstragend darauf hin, dass das Verhalten des Hundes selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn er sich durch den Parkverstoß in seinem Rechtsgefühl tatsächlich verletzt gesehen hätte. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 06.04.2002)