Rückübereignung

  1. Die Bet. zu 1 haben auch keinen Anspruch auf Rückübereignung nach § 47 S. 1 LwAnpG. Unzutreffend erscheint insoweit der Standpunkt des KreisG, ein solcher Anspruch werde nicht geltend gemacht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)