Rückfallklauseln

  1. Darüber hinaus wird der Erblasser durch die vorweggenommene Erbfolge in die Lage versetzt, seine Nachfolgeplanung nachträglich zu korrigieren, etwa dadurch, dass in die jeweiligen Schenkungsverträge Widerrufs- oder Rückfallklauseln aufgenommen werden. ( Quelle: Tagesspiegel vom 17.07.2004)