In der Regel wird den Anlegern eine größere Nominalverzinsung angeboten, wenn die Rückkauf-Option nicht ausgeübt wird.
( Quelle: Die Welt Online vom 01.04.2003)
Die Länderkammer kann gegen die beschlossene Rückkauf-Option zwar noch Einspruch einlegen, der von der Koalition aber umgehend überstimmt werden kann.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)