Erstens: Die Politiker haben begriffen, daß es eines Rahmenrechts mit differenzierten Bestimmungen bedarf, gerade um die Länder daran zu hindern, zu enge Regulierungen zu Lasten der Spielräume der einzelnen Hochschulen festzuschreiben.
( Quelle: TAZ 1997)
Damit hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Rahmenrechts auf die Anforderungen des Hochschulurteils des Bundesverfassungsgerichts von 1973 zurückgeführt.
( Quelle: Tagesspiegel vom 30.01.2004)