Rechtsberatungsgesetz

  1. Gleiches besagt § 6 I Nr. 2 RBerG. Danach steht das Rechtsberatungsgesetz der Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten durch Anwaltsangestellte nur dann nicht entgegen, wenn sie diese im Rahmen des Angestelltenverhältnisses erledigen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Es sei entscheidend, dass sich der deutsche Rechtsschutzmarkt nicht durch staatliche Regulierungen wie der geplanten Erhöhung der Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten sowie dem Rechtsberatungsgesetz vom internationalen Standard abkopple. ( Quelle: Die Welt Online vom 10.07.2003)
  3. Das gab ihm erst einmal Recht, weil in seinem Beschwerdeverfahren das Rechtsberatungsgesetz falsch angewandt worden sei. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 29.01.2004)
  4. Die Bedeutung des Beschlusses aber weist über den Einzelfall hinaus: Das Rechtsberatungsgesetz ist reformbedürftig, das Justizministerium arbeitet schon daran. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.08.2004)