Rechtsbeziehung

  1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem ASt. zu 2 und der Antragsgegnerin, also die Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsschuldner des ASt. zu 1 und der Antragsgegnerin als Dritter, wird grundlegend durch das Gebot des § 49 Abs. 1 BetrVG 1952 gestaltet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Rechtsbeziehung zwischen dem ASt. zu 2 und der Antragsgegnerin, also die Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsschuldner des ASt. zu 1 und der Antragsgegnerin als Dritter, wird grundlegend durch das Gebot des § 49 Abs. 1 BetrVG 1952 gestaltet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Allein die Krankenkassen hätten eine Rechtsbeziehung mit den Patienten und könnten bei Verweigerung der Bezahlung vollstrecken, ohne einen Prozess zu führen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 23.03.2005)
  4. In welcher Höhe sich Elmshorn von Uetersen bezahlen lassen will, steht bislang ebenso wenig fest wie die Art der Rechtsbeziehung. ( Quelle: Abendblatt vom 12.03.2004)