Rechtsmittelanfälligkeit

  1. Der Gesetzgeber hat diesen Mangel erkannt und den Versuch unternommen, durch verschiedene Regelungen beispielsweise im Baugesetzbuch oder in den Gemeindeordnungen der Rechtsmittelanfälligkeit von Satzungen entgegenzusteuern. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)