Rechtsordnungen

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  1. Sie hofften aber, dass die SEC bei der anstehenden Umsetzung zahlreicher weiterer Vorschriften größere Rücksicht auf die unterschiedlichen Traditionen und Rechtsordnungen anderer Partnerländer nimmt. ( Quelle: Lübecker Nachrichten vom 29.08.2002)
  2. Für die beidseitige Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, daß der auslieferungsrechtlich relevante Sachverhalt in den Rechtsordnungen der beteiligten Staaten unter vergleichbare Straftatbestände subsumiert werden kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Dieser Kronzeuge, der aus anderen Rechtsordnungen stammt, steht im deutschen Strafrecht wie eine Personifizierung der Ungerechtigkeit; er öffnet Mauscheleien das Tor. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  4. Die römisch-rechtliche Tradition und die diese zum Teil verarbeitende christliche Tradition haben die europäischen Staaten und deren Rechtsordnungen trotz aller Unterschiede einander verbindend geprägt. ( Quelle: Rheinischer Merkur 1997)
  5. Es wäre eine Herkulesaufgabe, wollte man diese unterschiedlichen Rechtsordnungen auf einen europäischen Nenner bringen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 21.07.2003)
  6. "Es muß unter allen Umständen verhindert werden, daß Betrug zu Lasten der Gemeinschaft verschiedenen Sanktionen innerhalb der Union unterliegt und die unterschiedlichen Rechtsordnungen Schlupflöcher für Kriminelle lassen", sagte die Ministerin. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  7. Die "Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes" gebiete es, fremde Rechtsordnungen grundsätzlich zu achten, "auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen". ( Quelle: )
  8. Kompetent, wenn auch für den juristischen Laien stellenweise etwas mühsam, wird hier der Grad der Implementierung menschenrechtlicher Normen in die Rechtsordnungen der Europäischen Union und die OSZE dargelegt. ( Quelle: Tagesspiegel 1998)
  9. Darauf verzichten sie jedoch in der Regel, um die Anpassung des Gemeinschaftsrechts an die unterschiedlichen Rechtsordnungen der einzelnen Staaten zu erleichtern. ( Quelle: TAZ 1996)
  10. Die allseitige Auslegung des § 98 II 1 GWB würde bei gleichzeitiger Auswirkung im Ausland und Inland beide Rechtsordnungen gleich gewichten (66), obwohl der inländischen wegen ihrer Marktordnungsfunktion der Vorrang gebührt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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