Rechtsschutzverweigerung

  1. Der erste Weg war für das Gericht vor dem Hintergrund der geforderten Richtigkeitsgewähr des erstinstanzlichen Verfahrens auf Dauer kaum gangbar und wäre einer kompletten Rechtsschutzverweigerung gleichgekommen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)