Rechtszug

  1. Der Kl. verfolgt im Wege der Anschlußberufung einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 35000,00 DM nebst Zinsen und führt hierzu aus, der im ersten Rechtszug angesetzte Gesamtschadensbetrag von 200000,00 DM werde nunmehr wie folgt herabgesetzt: ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsgegner die im ersten Rechtszug erklärten Teilanerkenntnisse nicht wegen Irrtums anfechten konnte. Das prozessuale Anerkenntnis nach § 307 ZPO ist ausschließl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)