Regelungsabsicht

  1. Unter dieser Voraussetzung läßt sich wohl nicht so eindeutig auf eine bestimmte positive Regelungsabsicht des Gesetzgebers schließen, wenn er, wie hier hinsichtl. der Beitragsrückzahlung, eine ausdrückl. Regelung nicht getroffen hat. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)