Falls der Registerrichter weiß, daß K 1 außerdem testamentarisch bedacht ist, und er der herkömmlichen Auffassung folgt, so müßte er die Eintragung bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens verweigern.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Damit steht fest, daß der zuständige Registerrichter in Düsseldorf die Eintragung der Fusion so lange zurückzustellen muß, bis die anzurufenden Landgerichte über den Vollzug entschieden haben.
( Quelle: Welt 1999)